Rechtssatz RS0131799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131799
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
Nur ein von der Videoüberwachung Betroffener im Sinn des DSG kann die Verletzung der Löschungsverpflichtung (§ 50b Abs 2 erster Satz DSG) durch den Überwacher mit Klage geltend machen. Jemand, über den keine Daten verwendet wurden, ist kein von der Videoüberwachung Betroffener.Nur ein von der Videoüberwachung Betroffener im Sinn des DSG kann die Verletzung der Löschungsverpflichtung (Paragraph 50 b, Absatz 2, erster Satz DSG) durch den Überwacher mit Klage geltend machen. Jemand, über den keine Daten verwendet wurden, ist kein von der Videoüberwachung Betroffener.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 115/17f
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 115/17f
Beisatz: Hier: Die Klägerin oder ihre Liegenschaft oder Personen, die das Haus der Klägerin aufsuchen, wurden von der Videoüberwachung der Beklagten nicht erfasst. (T1)
Veröff: SZ 2017/135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131799
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171121_OGH0002_0060OB00115_17F0000_001