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Rechtssatz RS0131800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131800

Geschäftszahl

6Ob194/17y

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Rechtssatz

Vor der Einforderung von Nachschüssen sind zunächst die offenen Stammeinlagen einzufordern. Dies trifft aber nur für solche Stammeinlagen zu, die auch tatsächlich eingefordert werden können. In der Phase einer Gründungsprivilegierung nach Paragraph 10 b, GmbHG muss die Gesellschaft daher nur die gründungsprivilegierten Stammeinlagen voll einfordern, bevor sie eine Nachschusspflicht durchsetzen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131800

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20171121_OGH0002_0060OB00194_17Y0000_001