Rechtssatz RS0131801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131801
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
Dass die Nachschusspflicht „auf einen nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag“ beschränkt sein muss, bedeutet, dass die Satzung zum Schutz der Gesellschafter eine Limitierung der Nachschusspflicht vorsehen muss, wobei in der Regel ein Vielfaches der Stammeinlage vorgesehen wird. Spricht die Satzung vom „Doppelten der übernommenen Stammeinlage“, dann ist damit auch in der Phase einer Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG der volle Betrag der übernommenen Stammeinlage und nicht der aufgrund der Gründungsprivilegierung reduzierte gemeint.Dass die Nachschusspflicht „auf einen nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag“ beschränkt sein muss, bedeutet, dass die Satzung zum Schutz der Gesellschafter eine Limitierung der Nachschusspflicht vorsehen muss, wobei in der Regel ein Vielfaches der Stammeinlage vorgesehen wird. Spricht die Satzung vom „Doppelten der übernommenen Stammeinlage“, dann ist damit auch in der Phase einer Gründungsprivilegierung nach Paragraph 10 b, GmbHG der volle Betrag der übernommenen Stammeinlage und nicht der aufgrund der Gründungsprivilegierung reduzierte gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131801
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171121_OGH0002_0060OB00194_17Y0000_002