Rechtssatz RS0131812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131812
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des im 5. Bezirk gelegenen Hauses sind das die innerstädtischen Gebiete mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschossigen Verbauung. Im Vergleich zu diesen relevanten Lagen Wiens rechtfertigen die im vorliegenden Fall festgestellte Erschließung der Wohnumgebung des Hauses mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die dort bestehenden Möglichkeiten der Nahversorgung die Annahme einer überdurchschnittlichen Lage im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht.In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des im 5. Bezirk gelegenen Hauses sind das die innerstädtischen Gebiete mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschossigen Verbauung. Im Vergleich zu diesen relevanten Lagen Wiens rechtfertigen die im vorliegenden Fall festgestellte Erschließung der Wohnumgebung des Hauses mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die dort bestehenden Möglichkeiten der Nahversorgung die Annahme einer überdurchschnittlichen Lage im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, MRG nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 74/17v
Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 74/17v
Veröff: SZ 2017/131
- 5 Ob 242/18a
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 242/18a
- 5 Ob 150/19y
Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 150/19y
- 5 Ob 128/20i
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 5 Ob 128/20i
- 5 Ob 140/20d
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 140/20d
nur: In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. (T1)
Beisatz: Hier: Wohnung im 3. Wiener Gemeindebezirk. (T2)
- 5 Ob 214/20m
Entscheidungstext OGH 11.12.2020 5 Ob 214/20m
Beisatz: Hier: im 5. Wiener Gemeindebezirk und in unmittelbarer Nähe der zu 5 Ob 74/17v beurteilten Liegenschaft liegende Wohnung. (T3)
- 5 Ob 104/21m
Entscheidungstext OGH 20.07.2021 5 Ob 104/21m
nur T1
Anm: Veröff: SZ 2021/69
- 5 Ob 115/21d
Entscheidungstext OGH 23.09.2021 5 Ob 115/21d
- 5 Ob 100/21y
Entscheidungstext OGH 07.10.2021 5 Ob 100/21y
Beisatz: Hier: Wohnung im 4. Wiener Gemeindebezirk. (T4)
- 5 Ob 20/22k
Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 20/22k
- 5 Ob 83/22z
Entscheidungstext OGH 06.10.2022 5 Ob 83/22z
Beisatz: Hier: Wohnung im 19. Wiener Gemeindebezirk. (T5)
- 5 Ob 177/22y
Entscheidungstext OGH 12.12.2022 5 Ob 177/22y
Beis wie T3
- 5 Ob 27/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 27/23s
nur T1
- 5 Ob 110/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 110/24y
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131812
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20171120_OGH0002_0050OB00074_17V0000_001