Rechtssatz RS0131819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131819
Entscheidungsdatum
10.11.2017
Rechtssatz
§ 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwendenParagraph 29, JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131819
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171110_OGH0002_0130NS00082_17P0000_001