Rechtssatz RS0131823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131823
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Urteils, das den Schuldner gegenüber dem Zessionar zur Zahlung der abgetretenen Schuld verpflichtet, erstreckt sich nicht auf den dem Verfahren nicht beigezogenen Zedenten. Sie steht daher der Aufnahme einer Gesamtnichtigkeit des Abtretungsvertrags in dem zwischen den Parteien dieses Vertrags geführten Verfahren nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131823
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170927_OGH0002_0090OB00062_16G0000_003