Rechtssatz RS0131824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131824
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Unter der Offenbarung wird die Mitteilung an eine Person verstanden, der das Geheimnis bisher nicht bekannt oder zumindest nicht sicher bekannt war, wobei schon die Mitteilung des Geheimnisverpflichteten an eine Person genügt. Inhaltlich genügt eine Auskunft, die auf Kundengeheimnisse schließen lässt, oder die Einsichtgewährung in schriftliche Unterlagen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 62/16g
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
Beisatz: Der Schutz des Kunden vor einer Offenbarung oder Verwertung der maßgeblichen Daten fällt nicht schon dann weg, wenn das Kreditinstitut bloß von dritter Seite mit solchen Daten konfrontiert wird, schafft in solchen Fällen in der Regel doch erst eine bestätigende Reaktion des Kreditinstituts Gewissheit über die Richtigkeit des Informationsgehalts. (T1)
Veröff: SZ 2017/107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131824
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170927_OGH0002_0090OB00062_16G0000_004