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Rechtssatz RS0131824

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131824

Geschäftszahl

9Ob62/16g

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Rechtssatz

Unter der Offenbarung wird die Mitteilung an eine Person verstanden, der das Geheimnis bisher nicht bekannt oder zumindest nicht sicher bekannt war, wobei schon die Mitteilung des Geheimnisverpflichteten an eine Person genügt. Inhaltlich genügt eine Auskunft, die auf Kundengeheimnisse schließen lässt, oder die Einsichtgewährung in schriftliche Unterlagen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 62/16g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
    Beisatz: Der Schutz des Kunden vor einer Offenbarung oder Verwertung der maßgeblichen Daten fällt nicht schon dann weg, wenn das Kreditinstitut bloß von dritter Seite mit solchen Daten konfrontiert wird, schafft in solchen Fällen in der Regel doch erst eine bestätigende Reaktion des Kreditinstituts Gewissheit über die Richtigkeit des Informationsgehalts. (T1)
    Veröff: SZ 2017/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131824

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170927_OGH0002_0090OB00062_16G0000_004