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Rechtssatz RS0131826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131826

Geschäftszahl

9Ob49/17x

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Rechtssatz

Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aufklärung über das Fehlen der ärztlichen Qualifikation dazu führt, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung ausschließlich beim Vertragspartner liegt.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 49/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 49/17x
    Beisatz: Hat der Nichtarzt behauptet, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, hat er auch für diese einzustehen. Das betrifft nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung. (T1); Veröff: SZ 2017/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131826

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170927_OGH0002_0090OB00049_17X0000_001