Rechtssatz RS0131826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131826
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aufklärung über das Fehlen der ärztlichen Qualifikation dazu führt, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung ausschließlich beim Vertragspartner liegt.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 49/17x
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 49/17x
Beisatz: Hat der Nichtarzt behauptet, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, hat er auch für diese einzustehen. Das betrifft nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung. (T1); Veröff: SZ 2017/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131826
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170927_OGH0002_0090OB00049_17X0000_001