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Rechtssatz RS0131827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131827

Geschäftszahl

9Ob49/17x

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Rechtssatz

Paragraph 1299, letzter Satz ABGB sieht vor, dass demjenigen, der von der Unerfahrenheit des Vertragspartners wusste oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte wissen können, zugleich ein Versehen zur Last fällt. Der Gläubiger, der sich sorgfaltswidrig auf das Geschäft eingelassen hat, hat sich sein Verhalten als Mitverschulden anrechnen zu lassen. Es kommt zu einer Schadensteilung nach Paragraph 1304, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 49/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 49/17x
    Beisatz: Hier: Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass die Beklagte als Kosmetikerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Behandlung (sog „Fettweg“-Spritzen) verfügt und nicht befähigt ist, die angebotenen Leistungen zu erbringen. Dass sie sich dessen ungeachtet auf die Behandlung eingelassen hat, muss sie sich nach § 1299 ABGB zurechnen lassen. (T1); Veröff: SZ 2017/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131827

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170927_OGH0002_0090OB00049_17X0000_002