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Rechtssatz RS0131829×

Rechtssatz RS0131829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131829

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Rechtssatz

Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach Paragraph 285, Absatz 3, UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach Paragraph 285, Absatz 3, Ziffer eins, UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 175/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 175/17d
  • 6 Ob 221/17v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 221/17v
    Auch; nur: Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen kumulativ vorliegen. (T1)
  • 6 Ob 200/17f
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 200/17f
    Auch; nur: Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen. (T2)
    Beisatz: Der Antragsteller hat zum Nachweis der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131829

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20171025_OGH0002_0060OB00175_17D0000_001