Rechtssatz RS0131830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131830
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Norm
L-SPG §2
St-SpBegrG §1
Rechtssatz
Bei privatrechtlich organisierten Rechtsträgern stellt das Steiermärkische Sonderpensionenbegrenzungsgesetz auf die Eigentumsverhältnisse ab. Mit „direkten Leistungszusagen“ sind nicht nur dem BPG unterliegende Fälle gemeint, sodass auch sonstige vertragliche Leistungszusagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 183/17f
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 183/17f
- 8 Ob 142/17s
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 142/17s
Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung eines Ruhegenusses mit einem Mitglied des Vorstands eines ausgegliederten Unternehmens, an dem das Land Steiermark mehrheitlich beteiligt ist, unterliegt dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015. (T1)
- 8 ObA 81/19y
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 ObA 81/19y
Vgl; Beisatz: Nichts anderes hat für das Salzburger Landes-Sonderpensionengesetz (L-SPG) zu gelten, dessen § 2 Abs 1 vorsieht, dass von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen bestimmter Rechtsträger, soweit sie einen bestimmten Betrag überschreiten, ein (näher definierter) Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlende Stelle zu leisten ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131830
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20171025_OGH0002_0060OB00183_17F0000_001