Rechtssatz RS0131833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131833
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Rechtssatz
Steht ein therapeutischer Fehler, der den Unfall verursachte, in ursächlichem Zusammenhang mit einer Maßnahme der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Einrichtung iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG, kann sich der Träger der Einrichtung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.Steht ein therapeutischer Fehler, der den Unfall verursachte, in ursächlichem Zusammenhang mit einer Maßnahme der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Einrichtung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG, kann sich der Träger der Einrichtung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131833
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20171024_OGH0002_0020OB00045_17G0000_001