Rechtssatz RS0131835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131835
Geschäftszahl
13Os94/17y (13Os95/17w, 13Os96/17t, 13Os97/17i)
Entscheidungsdatum
11.10.2017
Rechtssatz
Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen. Die Rechtsansicht, das Aufforderungsverfahren könne unterbleiben, wenn das Gericht schon vorweg zur Ansicht gelange, dass ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht in concreto nicht vorliege, widerspricht der Systematik des § 112 Abs 2 StPO.Im Fall eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen. Die Rechtsansicht, das Aufforderungsverfahren könne unterbleiben, wenn das Gericht schon vorweg zur Ansicht gelange, dass ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht in concreto nicht vorliege, widerspricht der Systematik des Paragraph 112, Absatz 2, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131835
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20171011_OGH0002_0130OS00094_17Y0000_002