Rechtssatz RS0131836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131836
Geschäftszahl
13Os94/17y (13Os95/17w, 13Os96/17t, 13Os97/17i)
Entscheidungsdatum
11.10.2017
Rechtssatz
Gemäß § 112 Abs 1 StPO ist ein Widerspruch gegen die Sicherstellung unter Berufung auf ein dort näher bezeichnetes gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit Prozessvoraussetzung der Entscheidung über die Einsichtnahme in die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. Bei entsprechendem Ergebnis des Sichtungsverfahrens hat das Gericht anzuordnen, dass die aufgrund des Widerspruchs hinterlegten Unterlagen zum Akt zu nehmen sind (§ 112 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Anordnung hat das Gericht somit auch dann auszusprechen, wenn es in Ausübung seiner Prüfungskompetenz die Prozessvoraussetzung der Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht verneint.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, StPO ist ein Widerspruch gegen die Sicherstellung unter Berufung auf ein dort näher bezeichnetes gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit Prozessvoraussetzung der Entscheidung über die Einsichtnahme in die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. Bei entsprechendem Ergebnis des Sichtungsverfahrens hat das Gericht anzuordnen, dass die aufgrund des Widerspruchs hinterlegten Unterlagen zum Akt zu nehmen sind (Paragraph 112, Absatz 2, dritter Satz StPO). Diese Anordnung hat das Gericht somit auch dann auszusprechen, wenn es in Ausübung seiner Prüfungskompetenz die Prozessvoraussetzung der Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131836
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171011_OGH0002_0130OS00094_17Y0000_003