Rechtssatz RS0131837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131837
Geschäftszahl
13Os94/17y (13Os95/17w; 13Os96/17t; 13Os97/17i); 14Os48/21x (14Os50/21s); 12Os91/24k; 12Os73/25i
Entscheidungsdatum
17.09.2025
Rechtssatz
Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in Paragraph 112, Absatz eins, StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.
Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche des § 106 Abs 1 Z 2 StPO und des § 115 Abs 2 StPO.Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und des Paragraph 115, Absatz 2, StPO.
Entscheidungstexte
- 13 Os 94/17y
Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 94/17y
- 14 Os 48/21x
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 48/21x
Vgl; Beisatz: Auch die Prüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung von Orten ist nicht Gegenstand des Sichtungsverfahrens hinsichtlich der anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. (T1)
- 12 Os 91/24k
Entscheidungstext OGH 19.11.2024 12 Os 91/24k
vgl
- 12 Os 73/25i
Entscheidungstext OGH 17.09.2025 12 Os 73/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131837
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20171011_OGH0002_0130OS00094_17Y0000_004