Rechtssatz RS0131838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131838
Geschäftszahl
13Os94/17y (13Os95/17w, 13Os96/17t, 13Os97/17i)
Entscheidungsdatum
11.10.2017
Rechtssatz
Andere als die von der Sicherstellung betroffene Personen sind zu einem Widerspruch im Sinn des § 112 StPO nicht legitimiert. Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hatAndere als die von der Sicherstellung betroffene Personen sind zu einem Widerspruch im Sinn des Paragraph 112, StPO nicht legitimiert. Von der Sicherstellung betroffen ist jene Person, welche die sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger in ihrer Verfügungsmacht hat
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131838
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171011_OGH0002_0130OS00094_17Y0000_005