Rechtssatz RS0131839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131839
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Rechtssatz
Einen Entfall des Zeugnisverweigerungsrechts bei Hervorkommen neuer Verfahrensergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 165 StPO) sieht das Gesetz nicht vor. Auch der allfällige Umstand, dass die neuen Verfahrensergebnisse eine Kontrollbeweisführung indizieren, vermag das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zu tangieren.Einen Entfall des Zeugnisverweigerungsrechts bei Hervorkommen neuer Verfahrensergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des Paragraph 165, StPO) sieht das Gesetz nicht vor. Auch der allfällige Umstand, dass die neuen Verfahrensergebnisse eine Kontrollbeweisführung indizieren, vermag das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zu tangieren.
Entscheidungstexte
- 13 Os 120/17x
Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 120/17x
- 15 Os 30/22h
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 30/22h
Vgl
- 15 Os 154/23w
Entscheidungstext OGH 17.04.2024 15 Os 154/23w
vgl; Beisatz: Hier: Auch die Behauptung von Defiziten der Fragestellung im Rahmen der unter Beteiligung des Verteidigers durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung, etwa das Unterbleiben der Konfrontation mit angeblichen Widersprüchen, oder das Hervorkommen neuer Verfahrensergebnisse nach dieser Vernehmung ändert daran nichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131839
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20171206_OGH0002_0130OS00120_17X0000_001