Rechtssatz RS0131843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131843
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Rechtssatz
Nach Art 6.2 AUVB 2006 („Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden“), sind die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Bewegungen (Abläufe) Maßstab für die Beurteilung, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ gegeben ist, sodass bei Ausübung einer Sportart auch „übliche“ und typische Abläufe, selbst wenn sie – gemessen an der Sportart – nicht in erhöhtem Maß kraftvoll ausgeübt werden, davon umfasst sind; auf individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse ist dabei nicht abzustellen.Nach Artikel 6 Punkt 2, AUVB 2006 („Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden“), sind die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Bewegungen (Abläufe) Maßstab für die Beurteilung, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ gegeben ist, sodass bei Ausübung einer Sportart auch „übliche“ und typische Abläufe, selbst wenn sie – gemessen an der Sportart – nicht in erhöhtem Maß kraftvoll ausgeübt werden, davon umfasst sind; auf individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse ist dabei nicht abzustellen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 115/17p
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 115/17p
- 7 Ob 121/19y
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 121/19y
Beisatz: Hier: Rissbildung im Bereich einer Sehne der Schulter infolge Anhebens einer etwa 40 kg schweren Kiste. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131843
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0070OB00115_17P0000_001