Rechtssatz RS0131844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131844
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Rechtssatz
Ganz allgemein ist für Dauerschuldverhältnisse nämlich eine Beschränkung der Rückwirkung von Nichtigkeit, Anfechtung und Rücktritt anerkannt, sodass sie – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nicht rückwirkend aufgelöst werden können, wenn sie bereits ins Erfüllungsstadium eingetreten sind. Nichts anderes kann gelten, wenn der dem Bevollmächtigungsvertrag zugrunde liegende Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Wiederbestellung der bisherigen Hausverwaltung (mit Wirkung ex tunc) aufgehoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131844
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171120_OGH0002_0050OB00193_17V0000_001