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Rechtssatz RS0131846

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131846

Geschäftszahl

10ObS135/17a; 10ObS118/19d

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Rechtssatz

Bei Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Rehabilitationsgeldanspruch und einem Krankengeldanspruch ruht die Versehrtenrente – sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist – für die Dauer des Bezugs von Krankengeld. Hiebei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten (Paragraph 90 a, ASVG und Paragraph 143 a, Absatz 3, Satz 2 ASVG). Fällt die Versehrtenrente aber erst nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs (also nach der 52. Woche) an, tritt ein Ruhen der Versehrtenrente wegen des Rehabilitationsgeldbezugs nicht ein.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 135/17a
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 135/17a
  • 10 ObS 118/19d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 118/19d
    Beisatz: Danach ist für das Ruhen der Versehrtenrente iSd § 90a Abs 1 ASVG eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Anspruch auf Versehrtenrente und dem (ruhenden) Anspruch auf Krankengeld in der Zeit zwischen der 26. und der 52. Woche des Krankengeldbezugs entscheidend, nicht aber der Zeitpunkt des Anfalls der Versehrtenrechte noch vor Beginn oder während des Krankengeldbezugs. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131846

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20171114_OGH0002_010OBS00135_17A0000_001