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Rechtssatz RS0131847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131847

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Rechtssatz

Paragraph 162, Absatz 3, Litera b, erfasst auch Zeiten, in denen die Versicherte infolge eines durch das Verbot der Leistung von Überstunden gemäß Paragraph 8, MSchG bedingten Entfalls von (ansonsten geleisteter) Überstundenarbeit Einkommenseinbußen erlitten hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 115/17k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 115/17k
    Veröff: SZ 2017/126
  • 10 ObS 91/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 ObS 91/24s
    Beisatz: Enthält der Beobachtungszeitraum nur nach § 162 Abs 3 Satz 6 ASVG nicht zu berücksichtigende Zeiten, verlängert sich der Beobachtungszeitraum um diese Zeiten (das heißt um drei Monate bzw 13 Wochen), wobei diese Zeiten bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht zu bleiben haben. Liegen in dem so neu berechneten Beobachtungszeitraum wieder nur nicht zu berücksichtigende Zeiten, ist der Beobachtungszeitraum so lange um drei Monate (bzw 13 Wochen) nach vorne zu verschieben, bis ein Zeitraum von drei vollen Kalendermonaten (bzw 13 Wochen) erreicht wird, aus dem sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt. In Abweichung zur Entscheidung
    10 ObS 76/16y (ErwGr 4.3.) kann der so verlängerte Beobachtungszeitraum auch jener Zeitraum sein, der auch sonstige nicht unter § 162 Abs 3 Satz 6 lit a bis d ASVG fallende Zeiten aufweist. (T1)
  • 10 ObS 25/26p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 25/26p
    vgl; Beisatz: § 8 MSchG gilt ab Eintritt der Schwangerschaft. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131847

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20171114_OGH0002_010OBS00115_17K0000_001