Rechtssatz RS0131847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131847
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
§ 162 Abs 3 lit b erfasst auch Zeiten, in denen die Versicherte infolge eines durch das Verbot der Leistung von Überstunden gemäß § 8 MSchG bedingten Entfalls von (ansonsten geleisteter) Überstundenarbeit Einkommenseinbußen erlitten hat.Paragraph 162, Absatz 3, Litera b, erfasst auch Zeiten, in denen die Versicherte infolge eines durch das Verbot der Leistung von Überstunden gemäß Paragraph 8, MSchG bedingten Entfalls von (ansonsten geleisteter) Überstundenarbeit Einkommenseinbußen erlitten hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 115/17k
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 115/17k
Veröff: SZ 2017/126
- 10 ObS 91/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 ObS 91/24s
Beisatz: Enthält der Beobachtungszeitraum nur nach § 162 Abs 3 Satz 6 ASVG nicht zu berücksichtigende Zeiten, verlängert sich der Beobachtungszeitraum um diese Zeiten (das heißt um drei Monate bzw 13 Wochen), wobei diese Zeiten bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht zu bleiben haben. Liegen in dem so neu berechneten Beobachtungszeitraum wieder nur nicht zu berücksichtigende Zeiten, ist der Beobachtungszeitraum so lange um drei Monate (bzw 13 Wochen) nach vorne zu verschieben, bis ein Zeitraum von drei vollen Kalendermonaten (bzw 13 Wochen) erreicht wird, aus dem sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt. In Abweichung zur Entscheidung
10 ObS 76/16y (ErwGr 4.3.) kann der so verlängerte Beobachtungszeitraum auch jener Zeitraum sein, der auch sonstige nicht unter § 162 Abs 3 Satz 6 lit a bis d ASVG fallende Zeiten aufweist. (T1)
- 10 ObS 25/26p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 25/26p
vgl; Beisatz: § 8 MSchG gilt ab Eintritt der Schwangerschaft. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131847
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20171114_OGH0002_010OBS00115_17K0000_001