Rechtssatz RS0131851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131851
Entscheidungsdatum
30.10.2017
Norm
Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 GAG §53
Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 GAG §54
Rechtssatz
§ 53 Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 regelt nur die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Übergenüssen, daneben ist aber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den allgemeinen Grundsätzen möglich, wenn die unrechtmäßige Auszahlung durch ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Dienstnehmers verursacht wurde. Die Verjährung solcher Schadenersatzansprüche richtet sich nach § 1489 ABGB, nicht nach § 54 Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005.Paragraph 53, Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 regelt nur die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Übergenüssen, daneben ist aber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den allgemeinen Grundsätzen möglich, wenn die unrechtmäßige Auszahlung durch ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Dienstnehmers verursacht wurde. Die Verjährung solcher Schadenersatzansprüche richtet sich nach Paragraph 1489, ABGB, nicht nach Paragraph 54, Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131851
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20171030_OGH0002_009OBA00089_17D0000_001