Rechtssatz RS0131859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131859
Entscheidungsdatum
12.10.2022
Rechtssatz
Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen und nicht von § 91 Abs 2 EheG erfasst.Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde vergleiche Paragraph 98, ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 83, zu berücksichtigen und nicht von Paragraph 91, Absatz 2, EheG erfasst.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 133/17s
Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
Bem: Mit ausführlicher Begründung zu der in der Literatur divergierend beantworteten Frage, ob auch Arbeitsleistungen nach § 91 Abs 2 EheG zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2017/129
- 1 Ob 107/18v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 107/18v
- 1 Ob 184/19v
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 184/19v
- 1 Ob 166/22a
Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 166/22a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131859
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20171115_OGH0002_0010OB00133_17S0000_001