Rechtssatz RS0131862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131862
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Rechtssatz
Im Rahmen des § 1 StEG 1969 ist ein Verdienstentgangsbegehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteilnehmern pönalisiert, nicht ersatzfähig, auch wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist, da dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte die – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf derartige Gewinne erstrecken wollen.Im Rahmen des Paragraph eins, StEG 1969 ist ein Verdienstentgangsbegehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteilnehmern pönalisiert, nicht ersatzfähig, auch wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist, da dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte die – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf derartige Gewinne erstrecken wollen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 190/17y
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 190/17y
Beisatz: Hier: Zu § 168a StGB; Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen. (T1); Veröff: SZ 2017/137
- 1 Ob 17/19k
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 17/19k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131862
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0010OB00190_17Y0000_001