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Rechtssatz RS0131862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131862

Geschäftszahl

1Ob190/17y; 1Ob17/19k

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Rechtssatz

Im Rahmen des Paragraph eins, StEG 1969 ist ein Verdienstentgangsbegehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen  Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteilnehmern pönalisiert,  nicht ersatzfähig, auch wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist, da dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte die – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf derartige Gewinne erstrecken wollen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 190/17y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 190/17y
    Beisatz: Hier: Zu § 168a StGB; Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen. (T1); Veröff: SZ 2017/137
  • 1 Ob 17/19k
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 17/19k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131862

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20171129_OGH0002_0010OB00190_17Y0000_001