Rechtssatz RS0131871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131871
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Das unentschuldigte Fernbleiben des Versicherungsnehmers von seiner Parteieneinvernahme kann, wenn es sich dabei um ein wesentliches Beweismittel handelt, eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach Art 8.1.4 ARB 2003 begründen.Das unentschuldigte Fernbleiben des Versicherungsnehmers von seiner Parteieneinvernahme kann, wenn es sich dabei um ein wesentliches Beweismittel handelt, eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8 Punkt eins Punkt 4, ARB 2003 begründen.
Schlagworte
Kostenminderung; Schadensminderung; Rechtsschutzversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131871
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0070OB00053_17W0000_001