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Rechtssatz RS0131874

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131874

Geschäftszahl

10ObS96/17s

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Rechtssatz

Die in Paragraph 24, Absatz 2, KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach Paragraph 15 r, Ziffer 3, MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 15 a, 15 c, 15 d, oder 15q MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG) die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit aufheben soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131874

Im RIS seit

01.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20171220_OGH0002_010OBS00096_17S0000_001