Rechtssatz RS0131874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131874
Entscheidungsdatum
20.12.2017
Rechtssatz
Die in § 24 Abs 2 KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach § 15r Z 3 MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 15a, 15c, 15d oder 15q MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach § 26 Z 1 AngG) die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit aufheben soll.Die in Paragraph 24, Absatz 2, KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach Paragraph 15 r, Ziffer 3, MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 15 a, 15 c, 15 d, oder 15q MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG) die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit aufheben soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131874
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20171220_OGH0002_010OBS00096_17S0000_001