Rechtssatz RS0131876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131876
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Rechtssatz
Bargeldbehebungen von einem Geldausgabeautomaten, der von einem Zahlungsdienstleister betrieben wird, der mit dem Zahlungsdienstnutzer in keinem Vertragsverhältnis steht, sind Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrags im Sinne des § 32 ZaDiG.Bargeldbehebungen von einem Geldausgabeautomaten, der von einem Zahlungsdienstleister betrieben wird, der mit dem Zahlungsdienstnutzer in keinem Vertragsverhältnis steht, sind Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrags im Sinne des Paragraph 32, ZaDiG.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 63/17f
Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 63/17f
Veröff: SZ 2017/145
- 10 Ob 14/18h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
- 5 Ob 33/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
- 10 Ob 52/18x
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 52/18x
Beisatz: Will ein Karteninhaber einen Geldausgabeautomaten nutzen, der nicht von seinem Rahmenvertragspartner oder einem diesem zurechenbaren Aufsteller betrieben wird, kommt jeweils ein entgeltlicher Einzelvertrag über die Bargeldbehebung als solche außerhalb eines Rahmenvertrags iSd § 32 Abs 1 ZaDiG zustande. (T1)
Beisatz: Die Zahlung aus dem Einzelvertrag kann ua durch die Anweisung des Zahlungsdienstnutzers erfolgen, auf dem Zahlungskonto die Entgelte für die Barabhebungen an fremden Geldausgabeautomaten in Rechnung zu stellen oder abzubuchen. (T2)
- 1 Ob 124/18v
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131876
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171218_OGH0002_0090OB00063_17F0000_001