Rechtssatz RS0131881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131881
Entscheidungsdatum
23.10.2019
Rechtssatz
Dem Zahlungspflichtigen ist je nach den konkreten Umständen nach Billigkeit allenfalls ein Zeitraum von einigen Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuzugestehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 148/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x
Beisatz: Hier: Trotz langer Verfahrensdauer sechs Monate für den Verkauf der zugewiesenen Liegenschaft, wobei zunächst noch bücherliche Rechte des Antragsgegners zu löschen sein werden, weshalb auch eine frühere Kreditaufnahme oder Vorbereitungen für eine Veräußerung nicht in Betracht kommen. (T1)
- 1 Ob 240/17a
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 240/17a
Beisatz: Dazu gehört nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine ausreichende Zeit zur Bekanntmachung der Kaufgelegenheit und somit zur Interessentensuche. (T2)
Beisatz: Derjenige, dem Liegenschaftseigentum übertragen wird und der dieses veräußern muss, um die ihm aufgetragene Ausgleichszahlung aufbringen zu können, darf nicht durch Festsetzung einer kurzen Leistungsfrist dazu genötigt werden, sein Eigentum zu einem Schleuderpreis abzugeben. (T3)
- 1 Ob 176/19t
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 176/19t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131881
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0010OB00148_17X0000_001