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Rechtssatz RS0131881×

Rechtssatz RS0131881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131881

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Rechtssatz

Dem Zahlungspflichtigen ist je nach den konkreten Umständen nach Billigkeit allenfalls ein Zeitraum von einigen Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuzugestehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 148/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x
    Beisatz: Hier: Trotz langer Verfahrensdauer sechs Monate für den Verkauf der zugewiesenen Liegenschaft, wobei zunächst noch bücherliche Rechte des Antragsgegners zu löschen sein werden, weshalb auch eine frühere Kreditaufnahme oder Vorbereitungen für eine Veräußerung nicht in Betracht kommen. (T1)
  • 1 Ob 240/17a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 240/17a
    Beisatz: Dazu gehört nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine ausreichende Zeit zur Bekanntmachung der Kaufgelegenheit und somit zur Interessentensuche. (T2)
    Beisatz: Derjenige, dem Liegenschaftseigentum übertragen wird und der dieses veräußern muss, um die ihm aufgetragene Ausgleichszahlung aufbringen zu können, darf nicht durch Festsetzung einer kurzen Leistungsfrist dazu genötigt werden, sein Eigentum zu einem Schleuderpreis abzugeben. (T3)
  • 1 Ob 176/19t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 176/19t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131881

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20171129_OGH0002_0010OB00148_17X0000_001