Rechtssatz RS0131888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131888
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Norm
Rom I-VO Art6 Abs1
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 Art4 Abs1 lita
Rechtssatz
Österreichisches Datenschutzrecht ist nur nach Maßgabe von § 3 Abs 1 DSG anzuwenden. Dies setzt bei einer auf Österreich ausgerichteten Tätigkeit eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat voraus, dass die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung dieses Unternehmens in Österreich erfolgt.Österreichisches Datenschutzrecht ist nur nach Maßgabe von Paragraph 3, Absatz eins, DSG anzuwenden. Dies setzt bei einer auf Österreich ausgerichteten Tätigkeit eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat voraus, dass die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung dieses Unternehmens in Österreich erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131888
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20171214_OGH0002_0020OB00155_16G0000_003