Rechtssatz RS0131890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131890
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Rechtssatz
Ein Rücktrittsrecht des Unternehmers wegen Vertragsverletzung seines Lieferanten („Selbstbelieferungsvorbehalt“) verstößt jedenfalls dann mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, wenn der Unternehmer auch bei bloß kurzfristigen Lieferverzögerungen seines Lieferanten vom Vertrag zurücktreten kann.Ein Rücktrittsrecht des Unternehmers wegen Vertragsverletzung seines Lieferanten („Selbstbelieferungsvorbehalt“) verstößt jedenfalls dann mangels sachlicher Rechtfertigung gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG, wenn der Unternehmer auch bei bloß kurzfristigen Lieferverzögerungen seines Lieferanten vom Vertrag zurücktreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131890
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20171214_OGH0002_0020OB00155_16G0000_005