Rechtssatz RS0131898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131898
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so ist § 335 Abs 1 ASVG auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitsunfall zwar nicht durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Mitglieds des geschäftsführenden Organs, wohl aber durch ein solches Verhalten eines Repräsentanten der juristischen Person verursacht wurde.Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so ist Paragraph 335, Absatz eins, ASVG auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitsunfall zwar nicht durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Mitglieds des geschäftsführenden Organs, wohl aber durch ein solches Verhalten eines Repräsentanten der juristischen Person verursacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131898
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171128_OGH0002_0020OB00073_17Z0000_001