Rechtssatz RS0131901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131901
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können. Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 66/17w
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 66/17w
- 2 Ob 83/19y
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 83/19y
Beisatz: Hier: Antrag nach § 153 Abs 2 AußStrG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131901
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20171024_OGH0002_0020OB00066_17W0000_001