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Rechtssatz RS0131906

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131906

Geschäftszahl

6Ob164/16k

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Rechtssatz

Der Ausnahmezustand des 2. Halbsatzes des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG, wonach Zahlungen vom Zahlungsverbot ausgenommen sind, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, ist im GmbH-Recht analog anzuwenden. Darunter fallen zum Beispiel Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus‑ oder Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Werts des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung oder Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 69, IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte. Außerdem sind unter die Ausnahme auch die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu zählen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 164/16k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 164/16k
    Veröff: SZ 2017/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131906

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0060OB00164_16K0000_002