Rechtssatz RS0131906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131906
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Der Ausnahmezustand des 2. Halbsatzes des § 84 Abs 3 Z 6 AktG, wonach Zahlungen vom Zahlungsverbot ausgenommen sind, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, ist im GmbH-Recht analog anzuwenden. Darunter fallen zum Beispiel Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus‑ oder Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Werts des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung oder Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (§ 69 IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte. Außerdem sind unter die Ausnahme auch die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu zählen.Der Ausnahmezustand des 2. Halbsatzes des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG, wonach Zahlungen vom Zahlungsverbot ausgenommen sind, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, ist im GmbH-Recht analog anzuwenden. Darunter fallen zum Beispiel Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus‑ oder Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Werts des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung oder Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 69, IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte. Außerdem sind unter die Ausnahme auch die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131906
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170926_OGH0002_0060OB00164_16K0000_002