Rechtssatz RS0131913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131913
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Rechtssatz
Bei Konkurrenz strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität bzw Selbstbestimmung und anderen strafbaren Handlungen kommt es für die Frage, ob nach § 48 Abs 1 dritter Satz zweiter Fall StGB zwingend eine Probezeit von fünf Jahren anzuordnen ist, darauf an, ob die zur aktuellen Strafe führenden Schuldsprüche auch einen solchen wegen einer im zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltenen strafbaren Handlung enthalten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr androht, und die insgesamt verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.Bei Konkurrenz strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität bzw Selbstbestimmung und anderen strafbaren Handlungen kommt es für die Frage, ob nach Paragraph 48, Absatz eins, dritter Satz zweiter Fall StGB zwingend eine Probezeit von fünf Jahren anzuordnen ist, darauf an, ob die zur aktuellen Strafe führenden Schuldsprüche auch einen solchen wegen einer im zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltenen strafbaren Handlung enthalten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr androht, und die insgesamt verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131913
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20180130_OGH0002_0110OS00154_17G0000_001