Rechtssatz RS0131914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131914
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Rechtssatz
Anordnung der Bewährungshilfe aus Anlass der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitstrafe (die bereits zur Bewährungshilfe im Erkenntnisverfahren führte) ist nicht überflüssig, bliebe doch sonst nicht nur der Bruch der Bewährungsaufsicht in Bezug auf den Vollzug des Strafrests folgenlos, sondern wäre auch die in den Fällen des § 50 Abs 2 Z 1 bis Z 3 StGB nach § 52 Abs 3 letzter Satz StGB normierte verpflichtende Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Bewährungshilfe jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung mangels Anordnung derselben aus Anlass der bedingten Entlassung nicht wirksam statuiert.Anordnung der Bewährungshilfe aus Anlass der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitstrafe (die bereits zur Bewährungshilfe im Erkenntnisverfahren führte) ist nicht überflüssig, bliebe doch sonst nicht nur der Bruch der Bewährungsaufsicht in Bezug auf den Vollzug des Strafrests folgenlos, sondern wäre auch die in den Fällen des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, StGB nach Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz StGB normierte verpflichtende Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Bewährungshilfe jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung mangels Anordnung derselben aus Anlass der bedingten Entlassung nicht wirksam statuiert.
Entscheidungstexte
- 11 Os 154/17g
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 11 Os 154/17g
Beisatz: Ein spezialpräventiv motiviertes Absehen von der in § 50 Abs 2 Z 2a StGB zwingend vorgesehenen Anordnung von Bewährungshilfe sieht das Gesetz ‑ anders als in den Fällen des § 50 Abs 2 Z 1, Z 2 StGB ‑ nicht vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131914
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20180130_OGH0002_0110OS00154_17G0000_002