Rechtssatz RS0131915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131915
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Im Gegensatz zur Bekämpfung der Feststellungsgrundlage für die Frage der Schuld bei Kollegialgerichten ist die Anfechtung im Rahmen der Schuldberufung nicht auf formale Begründungsmängel und das Aufzeigen erheblicher Bedenken beschränkt, sondern umfassend, und zwar auch durch neue Tatsachenbehauptungen und neues Beweismittelvorbringen zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131915
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20180117_OGH0002_0150OS00156_17F0000_001