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Rechtssatz RS0131918

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131918

Geschäftszahl

6Ob90/17d

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Rechtssatz

Die Pflichten eines Mobilfunknetzbetreibers aus dem Mobilfunkvertrag richten sich grundsätzlich nach dem Vertrag, wobei dem Vertragszweck und dem Parteiwillen besondere Bedeutung zukommt. Ein wesentlicher Leistungsinhalt eines Mobilfunkvertrags besteht darin, dass der Netzbetreiber dem Kunden das gesamte Funknetz samt technischen Einrichtungen (eine unverbrauchbare Gesamtsache im Sinne des Paragraph 1090, ABGB) zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen hat. Das Freischalten der Rufnummer, der Mailbox oder in Datenbanken der Telekommunikationsnetze sind als notwendige Nebenpflichten des Netzbetreibers zu qualifizieren. Den Mobilfunkbetreiber trifft in der Regel die Pflicht, das Netz entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik anzubieten. Beim Stand der Technik ist davon auszugehen, dass nicht eine 100%ige Verfügbarkeit der Leistung geschuldet ist. Der konkrete Umfang hat sich nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und Rahmenbedingungen zu richten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 90/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 90/17d
    Veröff: SZ 2017/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131918

Im RIS seit

19.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20171221_OGH0002_0060OB00090_17D0000_001