Rechtssatz RS0131924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131924
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Norm
ABGB §914 IIIh
VA00 Klipp & Klar Art6.1
Rechtssatz
Begeht der Versicherte einen Selbstmordversuch (Sturz von einem Balkon) als Folge einer psychischen Erkrankung und kann er dabei aufgrund dieser Erkrankung keine Alternativen mehr zur Selbsttötung erkennen, dann fehlt ihm die freie Willensbildung und die Dispositionsfähigkeit. Eine Gesundheitsschädigung ist unter diesen Umständen „unfreiwillig“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131924
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20171220_OGH0002_0070OB00113_17V0000_001