Rechtssatz RS0131933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131933
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Rechtssatz
Der Treuhänder nach § 12 BTVG wird weder in seinen bücherlichen Rechten noch an seinen sonst rechtlich geschützten Interessen dadurch verletzt, dass ein Wohnungseigentumsbewerber die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang dieser Treuhänderrangordnung beantragt, ohne den Treuhänder in diese Antragstellung miteinzubeziehen.Der Treuhänder nach Paragraph 12, BTVG wird weder in seinen bücherlichen Rechten noch an seinen sonst rechtlich geschützten Interessen dadurch verletzt, dass ein Wohnungseigentumsbewerber die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang dieser Treuhänderrangordnung beantragt, ohne den Treuhänder in diese Antragstellung miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131933
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180118_OGH0002_0050OB00191_17Z0000_001