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Rechtssatz RS0131936×

Rechtssatz RS0131936

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131936

Geschäftszahl

8ObA55/17x

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Rechtssatz

Der Betriebsinhaber oder Halter hat das Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde sowie das Risiko eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedenfalls zu tragen. In diesen Fällen trifft den Betriebsunternehmer oder Halter die Gefährdungshaftung des EKHG. Ansprüche aus der normalen Gefährdungshaftung des EKHG (gewöhnliche Betriebsgefahr) werden durch Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ausgeschlossen, hingegen sind Schäden aus dem Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, eines Fehlers der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedoch in jedem Fall, also auch im Verhältnis zu einer im Betrieb tätigen Person, vom Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 55/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 55/17x
    Veröff: SZ 2017/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131936

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20171129_OGH0002_008OBA00055_17X0000_001