Rechtssatz RS0131936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131936
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Der Betriebsinhaber oder Halter hat das Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde sowie das Risiko eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedenfalls zu tragen. In diesen Fällen trifft den Betriebsunternehmer oder Halter die Gefährdungshaftung des EKHG. Ansprüche aus der normalen Gefährdungshaftung des EKHG (gewöhnliche Betriebsgefahr) werden durch § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, hingegen sind Schäden aus dem Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, eines Fehlers der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedoch in jedem Fall, also auch im Verhältnis zu einer im Betrieb tätigen Person, vom Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen.Der Betriebsinhaber oder Halter hat das Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde sowie das Risiko eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedenfalls zu tragen. In diesen Fällen trifft den Betriebsunternehmer oder Halter die Gefährdungshaftung des EKHG. Ansprüche aus der normalen Gefährdungshaftung des EKHG (gewöhnliche Betriebsgefahr) werden durch Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ausgeschlossen, hingegen sind Schäden aus dem Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, eines Fehlers der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedoch in jedem Fall, also auch im Verhältnis zu einer im Betrieb tätigen Person, vom Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131936
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_008OBA00055_17X0000_001