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Rechtssatz RS0131937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131937

Geschäftszahl

8Ob12/17y

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

UN-Kaufrechtsübk CISG Art31 litb
UN-Kaufrechtsübk CISG Art69 Abs2

Rechtssatz

Es ist sowohl nach Artikel 31, Litera b, CISG, der die Holschuld regelt, als auch nach Artikel 69, Absatz 2, CISG für den Gefahrenübergang erforderlich, dass die Ware dem Käufer „zur Verfügung steht“.

Das Zurverfügungstellen (Bereitstellen) der Ware hat der Verkäufer zu bewirken, und zwar so, dass sie der Käufer selbst abholen oder abholen lassen kann. Die individualisierte Ware muss effektiv zur Abholung für den Käufer bereitstehen, sodass er sie bei Holschulden ohne weiteres übernehmen kann. Befindet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so ist sie „zur Verfügung gestellt“, sobald der Käufer die Ware vom Lagerhalter herausverlangen kann. Dies kann dadurch geschehen, dass ihm Dokumente übergeben werden, die den Herausgabeanspruch verbriefen, oder dadurch, dass der Verkäufer den Lagerhalter entsprechend anweist und dieser die Anweisung akzeptiert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 12/17y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 12/17y
    Beisatz: Die Beurteilung, ob der Verkäufer einer Ware diese dem Käufer „zur Verfügung“ gestellt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131937

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20171129_OGH0002_0080OB00012_17Y0000_001