Rechtssatz RS0131937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131937
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Norm
UN-Kaufrechtsübk CISG Art31 litb
UN-Kaufrechtsübk CISG Art69 Abs2
Rechtssatz
Es ist sowohl nach Art 31 lit b CISG, der die Holschuld regelt, als auch nach Art 69 Abs 2 CISG für den Gefahrenübergang erforderlich, dass die Ware dem Käufer „zur Verfügung steht“. Es ist sowohl nach Artikel 31, Litera b, CISG, der die Holschuld regelt, als auch nach Artikel 69, Absatz 2, CISG für den Gefahrenübergang erforderlich, dass die Ware dem Käufer „zur Verfügung steht“.
Das Zurverfügungstellen (Bereitstellen) der Ware hat der Verkäufer zu bewirken, und zwar so, dass sie der Käufer selbst abholen oder abholen lassen kann. Die individualisierte Ware muss effektiv zur Abholung für den Käufer bereitstehen, sodass er sie bei Holschulden ohne weiteres übernehmen kann. Befindet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so ist sie „zur Verfügung gestellt“, sobald der Käufer die Ware vom Lagerhalter herausverlangen kann. Dies kann dadurch geschehen, dass ihm Dokumente übergeben werden, die den Herausgabeanspruch verbriefen, oder dadurch, dass der Verkäufer den Lagerhalter entsprechend anweist und dieser die Anweisung akzeptiert.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 12/17y
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 12/17y
Beisatz: Die Beurteilung, ob der Verkäufer einer Ware diese dem Käufer „zur Verfügung“ gestellt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131937
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0080OB00012_17Y0000_001