Rechtssatz RS0131938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131938
Geschäftszahl
14Os5/18v (14Os8/18k); 12Os55/19h
Entscheidungsdatum
09.05.2019
Rechtssatz
Die telefonische Befragung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden alleine ist mit Besetzungsrüge nicht bekämpfbar, auch wenn die Schöffen nicht den gesamten Gesprächsinhalt unmittelbar wahrnehmen konnten und dieser nur vom Vorsitzenden referiert wurde. Aus Z 3 ist dieser Vorgang zudem soweit unbedenklich, als sich der nicht wahrnehmbare Teil des Gesprächs bloß auf die Erklärung des Zeugen für sein Nichterscheinen bezog.Die telefonische Befragung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden alleine ist mit Besetzungsrüge nicht bekämpfbar, auch wenn die Schöffen nicht den gesamten Gesprächsinhalt unmittelbar wahrnehmen konnten und dieser nur vom Vorsitzenden referiert wurde. Aus Ziffer 3, ist dieser Vorgang zudem soweit unbedenklich, als sich der nicht wahrnehmbare Teil des Gesprächs bloß auf die Erklärung des Zeugen für sein Nichterscheinen bezog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131938
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20180306_OGH0002_0140OS00005_18V0000_001