Rechtssatz RS0131940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131940
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Rechtssatz
Im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG sind die Eintrittsvoraussetzungen für jede potenziell eintrittsberechtigte Person konkret zu prüfen. Die gerichtliche Prüfung wird dabei durch die Einwendungen begrenzt. Sie erfasst nicht auch dritte Personen, deren mögliche Eintrittsrechte nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden.Im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sind die Eintrittsvoraussetzungen für jede potenziell eintrittsberechtigte Person konkret zu prüfen. Die gerichtliche Prüfung wird dabei durch die Einwendungen begrenzt. Sie erfasst nicht auch dritte Personen, deren mögliche Eintrittsrechte nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131940
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20180220_OGH0002_0040OB00016_18H0000_001