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Rechtssatz RS0131943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131943

Geschäftszahl

4Ob5/18s; 3Ob199/23w

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Rechtssatz

Paragraph 8, FAGG verlangt keine umfassende Darstellung aller Eigenschaften einer Ware oder der Dienstleistung. Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung ermöglicht werden muss, die wesentlichen Punkte mit einem Blick zu erfassen. Die Pflicht des Paragraph 8, Absatz eins, FAGG führt daher zu einer nochmaligen Information.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 5/18s
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Hier: Prüfung einer Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen. Der Abschluss eines kostenpflichtigen "Abos" zusätzlich zur vermittelten Reiseleistung, ohne dass darüber unmittelbar vor Betätigung des Buttons "jetzt kaufen" auf die Vertragsbedingungen für dieses "Abo" hingewiesen wird, verstößt gegen § 8 Abs 1 iVm 4 FAGG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131943

Im RIS seit

16.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20180123_OGH0002_0040OB00005_18S0000_001