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Rechtssatz RS0131945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131945

Geschäftszahl

4Ob5/18s

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Rechtssatz

Im Onlineshop sind die relevanten Informationen anzugeben. Nach Paragraph 8, Absatz eins, FAGG müssen die Angaben vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden eingeblendet werden. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 5/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131945

Im RIS seit

16.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20180123_OGH0002_0040OB00005_18S0000_002