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Rechtssatz RS0131948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131948

Geschäftszahl

8ObA38/17x

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Norm

Stmk MLG 1991 §8 Abs3

Rechtssatz

Das Stmk MLG 1991 räumt dem Dienstgeber kein Recht ein, ein vereinbartes Teilzeitbeschäftigungsausmaß einseitig zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 38/17x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObA 38/17x
    Beisatz: Das Gestaltungsrecht des § 10 Abs 6 Stmk MLG 2014 setzt nicht nur eine dauerhafte Änderung des Arbeitsumfangs voraus, worunter vorübergehende Schwankungen nicht verstanden werden können, sondern eröffnet dem Lehrer, der mit der Änderung nicht einverstanden ist, die Möglichkeit einer privilegierten Selbstkündigung, wodurch im Ergebnis nichts anderes als die Zulässigkeit einer Änderungskündigung gesetzlich festgeschrieben wird. (T1); Veröff: SZ 2018/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131948

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20180126_OGH0002_008OBA00038_17X0000_001