Rechtssatz RS0131948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131948
Entscheidungsdatum
26.01.2018
Norm
Stmk MLG 1991 §8 Abs3
Rechtssatz
Das Stmk MLG 1991 räumt dem Dienstgeber kein Recht ein, ein vereinbartes Teilzeitbeschäftigungsausmaß einseitig zu ändern.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 38/17x
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObA 38/17x
Beisatz: Das Gestaltungsrecht des § 10 Abs 6 Stmk MLG 2014 setzt nicht nur eine dauerhafte Änderung des Arbeitsumfangs voraus, worunter vorübergehende Schwankungen nicht verstanden werden können, sondern eröffnet dem Lehrer, der mit der Änderung nicht einverstanden ist, die Möglichkeit einer privilegierten Selbstkündigung, wodurch im Ergebnis nichts anderes als die Zulässigkeit einer Änderungskündigung gesetzlich festgeschrieben wird. (T1); Veröff: SZ 2018/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131948
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180126_OGH0002_008OBA00038_17X0000_001