Rechtssatz RS0131951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131951
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Norm
EGZPO ArtXLII
PatG §151
Rechtssatz
Das Begehren auf Rechnungslegung und das damit verbundene Zahlungsbegehren sind selbständige Ansprüche. Die Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach § 151 PatG wird durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt.Das Begehren auf Rechnungslegung und das damit verbundene Zahlungsbegehren sind selbständige Ansprüche. Die Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach Paragraph 151, PatG wird durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131951
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180321_OGH0002_0040OB00243_17I0000_001