Rechtssatz RS0131954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131954
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Norm
RahmenkollV für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie §15
Rechtssatz
Im Fall der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Auszahlung des Urlaubszuschusses zum innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer vereinbarten Auszahlungszeitpunkt treten die Rechtswirkungen des § 15 Abschnitt A Abs 6 KollV ein, sodass der Urlaubszuschuss also nur entsprechend der bereits bekannten Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr gewährt wird.Im Fall der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Auszahlung des Urlaubszuschusses zum innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer vereinbarten Auszahlungszeitpunkt treten die Rechtswirkungen des Paragraph 15, Abschnitt A Absatz 6, KollV ein, sodass der Urlaubszuschuss also nur entsprechend der bereits bekannten Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr gewährt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131954
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180130_OGH0002_009OBA00141_17A0000_001