Rechtssatz RS0131958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131958
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Das Gebot der Schriftlichkeit in § 30b KSchG bedeutet nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen: Eine Unterfertigung der schriftlichen Übersicht durch den Verbraucher ist somit nicht erforderlich.Das Gebot der Schriftlichkeit in Paragraph 30 b, KSchG bedeutet nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen: Eine Unterfertigung der schriftlichen Übersicht durch den Verbraucher ist somit nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131958
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20180228_OGH0002_0060OB00203_17X0000_001