Rechtssatz RS0131964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131964
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Rechtssatz
Zwar ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators auch bei beabsichtigter Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nicht erforderlich, wenn der Kurator nur die - nicht bescheinigte - Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Verlassenschaft klären soll und diese Klärung auch dadurch erfolgen kann, dass dem Gläubiger ein insofern strittiger Anspruch der Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wird.Zwar ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators auch bei beabsichtigter Überlassung an Zahlungs statt (Paragraph 154, AußStrG) nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nicht erforderlich, wenn der Kurator nur die - nicht bescheinigte - Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Verlassenschaft klären soll und diese Klärung auch dadurch erfolgen kann, dass dem Gläubiger ein insofern strittiger Anspruch der Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131964
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20180130_OGH0002_0020OB00012_18F0000_001